KBA
Entsprechend den Vorgaben des Kraftfahrbundesamt in Bezug nehmend auf genehmigungsrelevante Bauteile (z.B. Bauteile mit ABE) ergeben sich aus der VO 765/2008 entsprechende Pflichten für uns als Hersteller ebenso die Vertriebspartner.
Marktüberwachung:
Die Marktüberwachung soll sicherstellen, dass öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit geschützt und Verbraucher- und Umweltinteressen berücksichtigt werden. Es geht um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, um fairen Wettbewerb und gleiche Voraussetzungen für alle Marktteilnehmer.
Drei Säulen bilden die Grundlage der effektiven Marktüberwachung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA): Produktprüfungen, Rückrufe sowie die Möglichkeit der Sanktionierung.
Das KBA ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für folgende Produkte:
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge;
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
- zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge.
Die Marktüberwachung läuft in dynamischen, miteinander vernetzten Prozessen, die einerseits auf behördeneigenen Ermittlungen und Untersuchungsvorhaben aufbauen, die andererseits aber auch in Reaktion das aktuelle Geschehen und Hinweise, die beispielsweise von Bürgern, beteiligten Wirtschaftsakteuren oder anderer Behörden an das KBA herangetragen werden, durchgeführt werden. Das KBA prüft jeden Verdacht der Vorschriftswidrigkeit. Sollten die Produkte nicht den Anforderungen entsprechen, können Maßnahmen ergriffen werden. Hiervon umfasst sind beim Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel Maßnahmen wie zum Beispiel Rückrufe und die Anordnung öffentlicher Warnungen. Auch kann das KBA Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten verhängen.
Ein zentraler Punkt dieser Marktüberwachung ist die Möglichkeit von Rückrufen, sofern sicherheitsrelevante Mängel entstanden sind oder entdeckt werden. Dabei muss die gesamte Lieferkette, ausgehend vom Rohmaterial über den Hersteller sowie den Vertriebspartner bis zum Endkunden rückverfolgbar sein. D.h.auch der Vertriebspartner ist verpflichtet den Weg bis zum Endkunden zu dokumentieren, damit dieser im Falle eines Rückrufs kontaktiert werden kann.
Quelle: Kraftfahrbundesamt, VO 765/2008
https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/marktueberwachung_node.html